Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

95/10/0121

Rechtssatz

Das ForstG 1975 spricht von der "zur Rodung beantragten Fläche" (Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975, Paragraph 19, Absatz 3, ForstG 1975, Paragraph 19, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975); das "Ausmaß der zu rodenden Fläche" ergibt sich daher auf Grund der natürlichen Gegebenheiten, wie sie vor Durchführung allfälliger Geländeveränderungen, die mit der Rodungsmaßnahme verbunden sein mögen, vorhanden sind. Maßgeblich ist, welche vor der Rodungsbewilligung und den Rodungsmaßnahmen Waldboden darstellende Fläche der Waldkultur entzogen (Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975) werden soll.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/10/0207