Verwaltungsgerichtshof
27.11.1995
95/10/0121
Das ForstG 1975 spricht von der "zur Rodung beantragten Fläche" (Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975, Paragraph 19, Absatz 3, ForstG 1975, Paragraph 19, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975); das "Ausmaß der zu rodenden Fläche" ergibt sich daher auf Grund der natürlichen Gegebenheiten, wie sie vor Durchführung allfälliger Geländeveränderungen, die mit der Rodungsmaßnahme verbunden sein mögen, vorhanden sind. Maßgeblich ist, welche vor der Rodungsbewilligung und den Rodungsmaßnahmen Waldboden darstellende Fläche der Waldkultur entzogen (Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975) werden soll.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/10/0207