Verwaltungsgerichtshof
27.11.1995
95/10/0121
Nach Paragraph 19, Absatz 3, ForstG 1975 hat der Rodungsantrag (ua) das genaue Ausmaß der zur Rodung beantragten Fläche zu enthalten. Eine Bewilligung auf Grund eines Antrages, der diesen Anforderungen nicht entspricht, ist inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 27.4.1982, 81/07/0215 und E 23.7.1987, 87/10/0091).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/10/0207