Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

95/10/0121

Rechtssatz

Nach Paragraph 19, Absatz 3, ForstG 1975 hat der Rodungsantrag (ua) das genaue Ausmaß der zur Rodung beantragten Fläche zu enthalten. Eine Bewilligung auf Grund eines Antrages, der diesen Anforderungen nicht entspricht, ist inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 27.4.1982, 81/07/0215 und E 23.7.1987, 87/10/0091).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/10/0207