Verwaltungsgerichtshof
27.11.1995
95/10/0121
Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz eins, AVG entspricht der Spruch eines Bescheides, der über einen Rodungsantrag ergeht, nur dann dem Gesetz, wenn er mit solcher Bestimmtheit Ausmaß und Lage der zur Rodung freigegebenen Fläche bezeichnet, daß jederzeit unmittelbar auf Grund des Spruchinhaltes, allenfalls unter Zuhilfenahme von Plänen, auf die der Spruch des Bescheides verweist, die Feststellung in der Natur möglich ist, ob sich eine Rodungsmaßnahme des Inhabers der Bewilligung auf die in dieser genannte Fläche erstreckt (Hinweis E 15.1.1985, 82/07/0163).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/10/0207