Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

95/10/0121

Rechtssatz

Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz eins, AVG entspricht der Spruch eines Bescheides, der über einen Rodungsantrag ergeht, nur dann dem Gesetz, wenn er mit solcher Bestimmtheit Ausmaß und Lage der zur Rodung freigegebenen Fläche bezeichnet, daß jederzeit unmittelbar auf Grund des Spruchinhaltes, allenfalls unter Zuhilfenahme von Plänen, auf die der Spruch des Bescheides verweist, die Feststellung in der Natur möglich ist, ob sich eine Rodungsmaßnahme des Inhabers der Bewilligung auf die in dieser genannte Fläche erstreckt (Hinweis E 15.1.1985, 82/07/0163).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/10/0207