Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

95/10/0108

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des Artikel 6, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ist auf solche Gebiete beschränkt, die iSd Artikel 4, Absatz eins, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie von den Mitgliedstaaten (von hier nicht vorliegenden Ausnahmsfällen des Artikel 5, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie abgesehen) in der der Kommission vorgelegten Liste ausgewiesen und von der Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten nach Stellungnahme des Habitatausschusses in die "Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" aufgenommen wurden. Nur Gebiete, auf die sich die soeben dargelegten Vorgänge bezogen haben, stehen unter dem Schutz des Artikel 6, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie; alle anderen (bestehenden oder noch einzurichtenden) Schutzgebiete unterliegen nur den innerstaatlichen Regelungen (Hinweis Freytag/Iven, Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für den nationalen Habitatschutz, NuR 1995, S 111).

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 3-11;