Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
95/10/0108
Die Umsetzungsfrist des Artikel 23, Absatz eins, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ist für die Mitgliedstaaten am 5.6.1994 abgelaufen. Mangels einer Übergangsregelung ist davon auszugehen, daß die Umsetzungsverpflichtung für die Republik Österreich mit dem Tag des Beitrittes zu den EG entstand (Hinweis Erläuterungen, 11 der Blg Nr neunzehnte Gesetzgebungsperiode 415 Abschnitt römisch acht lit E).