Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
95/10/0108
Ein Mitgliedsstaat, der die in einer Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgerecht erlassen hat, kann dem einzelnen nicht entgegenhalten, daß er die aus dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat (Hinweis L 1982, S 53). Die einzelnen können sich daher in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in innerstaatliches Recht umgesetzt hat (Hinweis Jarass, Voraussetzungen der innnerstaatlichen Wirkung des EG-Rechts, NJW 1990, S 2422, FN 43; Fischer, Zur unmittelbaren Anwendbarkeit von EG-Richtlinien in der öffentlichen Verwaltung NVwZ 1992, S 635; Winter, Direktwirkung von EG-Richtlinien, DVBl 1991, S 657). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind alle Träger der Verwaltung verpflichtet, die Bestimmungen einer Richtlinie anzuwenden (Hinweis RS 103/88, EuGH Slg 1989, S 1861).
Besprechung in RdU 1997/1, S 3-11;