Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
95/10/0108
Einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung darf im Wege der richtlinienkonformen Interpretation kein entgegengesetzter Sinn verliehen werden. Die richtlinienkonforme Interpretation darf den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen; mit Hilfe der richtlinienkonformen Interpretation können daher im nationalen Recht keine neuen Institute geschaffen werden (Hinweis: Jarass, Richtlinienkonforme bzw EG-rechtskonforme Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, S 218).
Besprechung in RdU 1997/1, S 3-11;