Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

95/10/0108

Rechtssatz

Einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung darf im Wege der richtlinienkonformen Interpretation kein entgegengesetzter Sinn verliehen werden. Die richtlinienkonforme Interpretation darf den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen; mit Hilfe der richtlinienkonformen Interpretation können daher im nationalen Recht keine neuen Institute geschaffen werden (Hinweis: Jarass, Richtlinienkonforme bzw EG-rechtskonforme Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, S 218).

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 3-11;