Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
95/10/0108
Die richtlinienkonforme Interpretation kommt nur insoweit in Betracht, als das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt. Die richlinienkonforme Auslegung wird durch die nationalen Auslegungsregeln begrenzt. Die Entscheidung darüber, was die nationalen Auslegungsregeln zulassen, liegt allein in der Kompetenz der nationalen Gerichte bzw Rechtsanwender (Hinweis EuGH Slg 1984, S 1891 und EuGH Slg 1987, S 3969).
Besprechung in RdU 1997/1, S 3-11;