Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

95/10/0108

Rechtssatz

Regelungen des EU-Beitrittsvertages bzw der Beitrittsakte in Richtung von Übergangsvorschriften, die die Vogelschutz-RL und die Flora-Fauna-Habitat-RL erfassen, bestehen nicht. Es ist daher davon auszugehen, daß diese jenem Rechtsbestand der Gemeinschaft angehören, auf die die neuen Mitgliedstaaten vom Beitrittstag an Bedacht zu nehmen haben (Hinweis: Erläuterungen zum Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union und zur Schlußakte, 11 der Blg NR neunzehnte Gesetzgebungsperiode 409).

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 3-11;