Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

95/10/0108

Rechtssatz

Die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 21, Absatz 3, Stmk NatSchG 1976 ist iSd Paragraph 21, Absatz 3, Stmk NatSchG 1976 "in der Zwischenzeit unzulässig geworden", wenn seit der Erlassung des Bewilligungsbescheides Änderungen der Sachlage und Rechtslage erfolgt sind, die bei neuerlicher Beurteilung der Erteilung einer Bewilligung als Versagungsgründe entgegenstünden. Zum relevante Sachverhalt im dargelegten Sinn gehören jene Tatsachen, die Gegenstand des gesetzlichen Tatbestandes sind. Bestimmt sich der Umfang des relevanten Sachverhaltes nach Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976, kann die Verlängerung der Bauvollendungsfrist nicht unter Berufung auf zusätzliche planerische Überlegungen, die nicht auf seit der Erlassung des Bewilligungsbescheides geänderten tatsächlichen Gegebenheiten aufbauen, versagt werden, auf Grund derer eine Straßenvariante die in Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 aufgezählten Interessen weniger beeinträchtige als die bewilligte Trassenführung und der angestrebten Zweck damit auf eine vertretbare andere Weise erreicht werde.