Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
95/10/0108
Paragraph 21, Absatz 3, Stmk NatSchG 1976 bezweckt offenbar den Schutz der durch die seinerzeitige Bewilligung erworbenen Rechtsposition unter dem Gesichtspunkt, daß es unbillig wäre, wenn der Planungsaufwand und Bauaufwand, den der Berechtigte zu tragen hatte, zunichte würde, obwohl er die Verzögerung der Bauvollendung nicht verschuldet hat. Ein solches Verständnis der Vorschrift ist auch unter Sachlichkeitsgesichtspunkten geboten. Im öffentlichen Interesse beschränkt das Gesetz diesen Schutz auf jene Fälle, in denen nicht in der Zwischenzeit solche Änderungen der Sachlage oder Rechtslage eingetreten sind, die im Rahmen einer Rechtsentscheidung Gründe für die Versagung einer solchen Bewilligung darstellen. Es ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür zu sehen, daß die Fristverlängerung bei veränderter Sachlage und Rechtslage mit der Begründung verweigert werden dürfte, es seien schon seinerzeit die Voraussetzungen einer Bewilligung nicht vorgelegen.