§ 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 normiert unter den dort angeführten Voraussetzungen für den aus der Bewilligung Berechtigten einen Rechtsanspruch auf Fristverlängerung.Paragraph 21, Absatz 3, Stmk NatSchG 1976 normiert unter den dort angeführten Voraussetzungen für den aus der Bewilligung Berechtigten einen Rechtsanspruch auf Fristverlängerung.