Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

95/10/0081

Rechtssatz

Die Aufnahme des Tatbestandes "Starkstromwege über 10 kV" in Anhang römisch eins Ziffer 48, UVPG 1993 vermag nichts daran zu ändern, daß die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten es in Ansehung der "Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen" durch die Aufzählung im Katalog der Anlage römisch II (Artikel 4, Absatz 2,) der genannten Richtlinie den Mitgliedstaaten überläßt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. Es hängt nämlich nicht vom Inhalt innerstaatlicher Vorschriften ab, ob eine bestimmte gemeinschaftsrechtliche Regelung als inhaltlich unbedingt iSd Artikel 189, Absatz 3, EGV anzusehen ist, denn es ist nicht das Gemeinschaftsrecht an Hand innerstaatlicher Vorschriften, sondern - gegebenenfalls - das innerstaatliche Recht gemeinschaftsrechtskonform auszulegen.