Verwaltungsgerichtshof
03.08.1995
95/10/0065
Ein Verstoß gegen das sich aus Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, ForstG 1975 ergebende Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung liegt nur vor, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) nicht bis längstens Ende des dritten, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Ein gesetzliches Gebot, die zu einer Wiederbewaldung erforderlichen Maßnahmen vor Ablauf jenes Zeitraumes durchzuführen, in dem die Wiederbewaldung als rechtzeitig gilt, besteht nicht. Ein auf Grund des Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, ForstG 1975 erlassener, (allein) auf einen Verstoß gegen das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung gegründeter Bescheid entspricht somit nur dann dem Gesetz, wenn er auf Sachverhaltsfeststellungen beruht, aus denen sich ein Verstoß gegen das Gebot zur rechtzeitigen Wiederbewaldung ergibt, und einen Leistungstermin vorschreibt, der nicht vor dem Ende des dritten, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres liegt. Es sind daher konkrete Feststellungen über den Zeitpunkt der Entstehung der Kahlfläche oder Räumde, jedenfalls aber darüber geboten, daß diese - bezogen auf den bescheidmäßig vorgeschriebenen Leistungstermin - mehr als drei volle Kalenderjahre zurückliegt.