Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.1995

Geschäftszahl

95/10/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0107 4

Stammrechtssatz

Ist der Beschuldigte zu Handen seines Rechtsvertreters zur mündlichen Verhandlung entsprechend Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG ordnungsgemäß geladen worden, so bedarf es keiner zusätzlichen "persönlichen" Ladung des Beschuldigten (Hinweis E 16.12.1992, 92/02/0233).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/10/0057

95/10/0059

95/10/0058