Verwaltungsgerichtshof
03.08.1995
95/10/0056
Mit dem bloßen Hinweis des für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen auf die Einhaltung der auf Haltbarkeitstests der Erzeugerfirma beruhenden Empfehlungen wird nicht glaubhaft gemacht, daß den Verantwortlichen an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera c und Paragraph 8, Litera f, LMG 1975) kein Verschulden trifft. Es ist Sache des Verantwortlichen, von sich aus der Behörde Art und Funktionsweise der in Rede stehenden Tests bekanntzugeben und darzulegen, daß er sich durch entsprechende Kontrolle vergewissert hat, daß diese Tests Gewähr für die Mängelfreiheit von Lebensmitteln bis zum Ablauf der auf diese Tests gegründeten Aufbrauchsfristen bieten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0057
95/10/0059
95/10/0058