Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.1995

Geschäftszahl

95/10/0056

Rechtssatz

Mit dem bloßen Hinweis des für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen auf die Einhaltung der auf Haltbarkeitstests der Erzeugerfirma beruhenden Empfehlungen wird nicht glaubhaft gemacht, daß den Verantwortlichen an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera c und Paragraph 8, Litera f, LMG 1975) kein Verschulden trifft. Es ist Sache des Verantwortlichen, von sich aus der Behörde Art und Funktionsweise der in Rede stehenden Tests bekanntzugeben und darzulegen, daß er sich durch entsprechende Kontrolle vergewissert hat, daß diese Tests Gewähr für die Mängelfreiheit von Lebensmitteln bis zum Ablauf der auf diese Tests gegründeten Aufbrauchsfristen bieten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/10/0057

95/10/0059

95/10/0058