Verwaltungsgerichtshof
03.08.1995
95/10/0056
Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975 enthält keine Bestimmung über das Verschulden. Zum Tatbestand des Inverkehrbringens eines falsch bezeichneten Lebensmittels gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr; es handelt sich somit um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Dies bedeutet, daß der Beschuldigte (für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortliche) glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0057
95/10/0059
95/10/0058