Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.1995

Geschäftszahl

95/10/0056

Rechtssatz

Durch das Lagern von Lebensmitteln, die unrichtige Angaben über ihre Haltbarkeit enthalten, wird der Tatbestand des Inverkehrbringens falsch bezeichneter Lebensmittel nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera c und Paragraph 8, Litera f, LMG 1975 verwirklicht. Da bereits das Lagern solcherart bezeichneter Lebensmittel den Tatbestand verwirklicht, ist es ohne Belang, daß konkrete Konsumenten über die Haltbarkeit der Produkte aufgrund der Tatsache nicht falsch informiert wurden, da diese Produkte gar nicht an die Konsumenten gelangten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/10/0057

95/10/0059

95/10/0058