Verwaltungsgerichtshof
03.08.1995
95/10/0056
Durch das Lagern von Lebensmitteln, die unrichtige Angaben über ihre Haltbarkeit enthalten, wird der Tatbestand des Inverkehrbringens falsch bezeichneter Lebensmittel nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera c und Paragraph 8, Litera f, LMG 1975 verwirklicht. Da bereits das Lagern solcherart bezeichneter Lebensmittel den Tatbestand verwirklicht, ist es ohne Belang, daß konkrete Konsumenten über die Haltbarkeit der Produkte aufgrund der Tatsache nicht falsch informiert wurden, da diese Produkte gar nicht an die Konsumenten gelangten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0057
95/10/0059
95/10/0058