Verwaltungsgerichtshof
25.03.1996
95/10/0052
Ist der Bescheid von der Behörde an die Bf "alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr X" adressiert worden, ist davon auszugehen, daß der Bescheid auch für die Bf und nicht nur für Dr römisch zehn iSd Paragraph 7, ZustG "bestimmt" ist (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0205, VwSlg 11245 A/1983 und B 7.11.1989, 88/11/0243). Kommt der Bescheid den Bf "tatsächlich zu" und haben sie nicht etwa bloß Kenntnis von seinem Inhalt erlangt (Hinweis E 20.4.1989, 88/18/0371), wird ein allfälliger Zustellmangel daher gem Paragraph 7, ZustG saniert.