Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten gem § 9 Abs 1 ZustG wird erst mit der Bevollmächtigung gegenüber der Behörde iSd § 10 Abs 1 AVG wirksam.Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten gem Paragraph 9, Absatz eins, ZustG wird erst mit der Bevollmächtigung gegenüber der Behörde iSd Paragraph 10, Absatz eins, AVG wirksam.