Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1995

Geschäftszahl

95/10/0044

Rechtssatz

Voraussetzung der Zulässigkeit einer nach Artikel 132, B-VG, Paragraph 27, VwGG erhobenen Säumnisbeschwerde ist die Säumigkeit der von einer Partei angerufenen obersten Behörde; Säumnis liegt nicht vor, wenn die Behörde über den Antrag bereits entschieden hat.