Verwaltungsgerichtshof
25.09.1995
95/10/0034
Gegen die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, ForstG 1975 sowie gegen Paragraph 170, Absatz eins, ForstG 1975, soweit er die Zuständigkeit des Landeshauptmanes als Berufungsbehörde im Verfahren zur Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages und eines (gleichfalls forstpolizeilichen) Auftrages zur Entfernung
einer konsenslos errichteten Waldarbeiterunterkunft betrifft, bestehen - unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens - keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis B VfGH 28.11.1994, B 1869/93).