Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1995

Geschäftszahl

95/10/0034

Rechtssatz

Gegen die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, ForstG 1975 sowie gegen Paragraph 170, Absatz eins, ForstG 1975, soweit er die Zuständigkeit des Landeshauptmanes als Berufungsbehörde im Verfahren zur Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages und eines (gleichfalls forstpolizeilichen) Auftrages zur Entfernung

einer konsenslos errichteten Waldarbeiterunterkunft betrifft, bestehen - unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens - keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis B VfGH 28.11.1994, B 1869/93).