Verwaltungsgerichtshof
25.09.1995
95/10/0034
Daß eine Ablehnung von Amtssachverständigen nicht möglich ist, bedeutet keine Minderung des Rechtsschutzes, hat doch die betroffene Partei die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzubringen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 53, AVG bestehen - aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles - keine Bedenken.