Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1995

Geschäftszahl

95/10/0034

Rechtssatz

Eine Vorschrift des Inhaltes, daß die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde auch in der Unterschriftsklausel aufzuscheinen habe, besteht nicht (hier erfolgte die Unterfertigung eines Bescheides, der in seiner Einleitung der Landeshauptmann als bescheiderlassende Behörde nennt, "im Auftrag" nicht "für den Landeshauptmann", sondern neben einer Stampiglie Amt der Landesregierung").