Verwaltungsgerichtshof
09.09.1997
95/09/0338
GRS wie VwGH E 1997/03/06 95/09/0246 1
(hier: Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem Mängel anhaften, welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es nicht an).
Die belangte Behörde hat zufolge Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG das für die Verwirklichung des Tatbildes der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG wesentliche Sachverhaltselement der Beschäftigung (iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) nicht nach äußeren Erscheinungsformen, sondern nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen; solcherart hat sich aber eine Auslegung des Beschäftigungsbegriffes nach dem AuslBG nicht nur auf einen formalen Inhalt (Wortlaut) der gewählten Gestaltung eines Rechtsgeschäftes zu beschränken, sondern ist unter Bedachtnahme auf den Regelungszweck des AuslBG der wirtschaftliche Gehalt eines Rechtsgeschäftes oder Sachverhaltes danach zu beurteilen, ob damit - bei verständiger Betrachtung - eine Anwendung des AuslBG (insbesondere die für eine Beschäftigung von Ausländern vorgesehene Bewilligungspflicht) vermieden werden soll.