Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Geschäftszahl

95/09/0324

Rechtssatz

Das Fehlen einer Weisung - keine Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen vorzunehmen - stellt keinen für die Strafbemessung maßgebenden Grund dar. Daß von einem Beamten mit Dienstfahrzeugen keine Privatfahrten vorgenommen werden dürfen, ist auch ohne ausdrückliche Weisung unmittelbar einsichtig und selbstverständlich. Der Vorschlag, einen entsprechenden Präsidialerlaß an sämtliche Gemeindebedienstete herauszugeben, ist nicht geeignet, das von der belangten Behörde bei der Strafbemessung geübte Ermessen als rechtswidrig erscheinen zu lassen.