Verwaltungsgerichtshof
19.11.1997
95/09/0324
Ist ein gleichzeitiges Erkennen über mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten nicht möglich, weil bereits eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, so ist eine weitere Strafe unter Heranziehung der Strafbemessungsregel des Paragraph 80, Absatz 3, DGO Graz zu verhängen. In dieser Hinsicht sieht das Disziplinarrecht der Beamten der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem BDG 1979 eine Besserstellung des Beschuldigten derart vor, daß die bereits verhängte Disziplinarstrafe nicht (wie dies nach Paragraph 93, BDG 1979 der Fall wäre) ganz und gar unberücksichtigt zu bleiben hat, sondern auf die früher verhängte Strafe "angemessene Rücksicht" zu nehmen ist.