Verwaltungsgerichtshof
19.11.1997
95/09/0324
Die im Paragraph 80, Absatz 2, DGO Graz normierte Strafbemessungsregel (wonach iSd Absorptionsprinzipes nur eine einzige Strafe zu verhängen ist) konnte im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommen, weil über die (zunächst im Jahr 1990 und danach im April 1994 begangenen) Dienstpflichtverletzungen des Bf von den Disziplinarbehörden nicht gleichzeitig erkannt wurde. Daß die Disziplinarbehörden verpflichtet gewesen wären, über diese Dienstpflichtverletzungen ein gemeinsames Verfahren durchzuführen, ergibt sich aber weder aus den maßgeblichen Bestimmungen der DGO Graz (die weitgehend mit vergleichbaren Regelungen des BDG 1979 übereinstimmen), noch vermag der Bf in dieser Hinsicht eine willkürliche (als rechtsmißbräuchlich anzusehende) Vorgangsweise der Disziplinarbehörden aufzuzeigen.