Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1997

Geschäftszahl

95/09/0310

Rechtssatz

ISd Paragraph 45, Absatz 2, AVG und Paragraph 46, AVG ist von der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel auszugehen; eine Beweisregel dahingehend, daß ausschließlich Meldebestätigungen geeignet sein sollten, die Zeiten des tatsächlichen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet nachzuweisen, ist weder den Verwaltungsverfahrensgesetzen noch dem AuslBG (insbesondere auch nicht den Regelungen über den Befreiungsschein) zu entnehmen, sodaß der Antragsteller auch nicht gehalten war, in einem Verfahren auf Ausstellung eines Befreiungsscheines das Tatbestandsmerkmal seines tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ausschließlich durch Vorlage amtlicher Meldebestätigungen nachzuweisen: die vom

Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht angebotenen Beweismittel (Befragung von Zeugen) waren weder unzulässig noch erkennbar ungeeignet (Hinweis E 3.6.1996, 93/18/0154, und E 4.7.1995, 93/08/0133).