Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1997

Geschäftszahl

95/09/0264

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/07 94/09/0321 2

Stammrechtssatz

Da das AuslBG seit der Nov BGBl 1988/231 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt, kann auf dem Boden dieser geänderten Rechtslage nur noch in Ansehung eines jeden unberechtigt beschäftigten Ausländers EIN fortgesetztes Delikt vorliegen.