Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1997

Geschäftszahl

95/09/0250

Rechtssatz

Die Erbringung von Verputzarbeiten ist als nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung und nicht als Werkvertragsverhältnis zu qualifizieren, weil derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können (Hinweis E 19.12.1996, 95/09/0198).