Verwaltungsgerichtshof
06.03.1997
95/09/0250
Die Erbringung von Verputzarbeiten ist als nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung und nicht als Werkvertragsverhältnis zu qualifizieren, weil derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können (Hinweis E 19.12.1996, 95/09/0198).