Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1997

Geschäftszahl

95/09/0250

Rechtssatz

Ein bei der öffentlichen mündlichen Verkündung allenfalls unterlaufener Begründungsmangel kann die gültige Bescheiderlassung nicht in Zweifel ziehen, wenn der normative Gehalt des (angefochtenen) Bescheides nach dem Inhalt der erfolgten Beurkundung unzweifelhaft zu erkennen ist (Hinweis B 27.4.1995, 95/17/0007).