Verwaltungsgerichtshof
06.03.1997
95/09/0250
Ein bei der öffentlichen mündlichen Verkündung allenfalls unterlaufener Begründungsmangel kann die gültige Bescheiderlassung nicht in Zweifel ziehen, wenn der normative Gehalt des (angefochtenen) Bescheides nach dem Inhalt der erfolgten Beurkundung unzweifelhaft zu erkennen ist (Hinweis B 27.4.1995, 95/17/0007).