Verwaltungsgerichtshof
18.03.1998
95/09/0239
GRS wie VwGH E 1997/02/13 95/09/0154 1
(hier: Tätigkeiten wie Unkraut jäten, Strohmatten gleichrichten usw)
Das Vorliegen eines Werksvertragsverhältnisses war zu verneinen, weil einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen (hier: Eisenverlegungsarbeiten bzw Armierungsarbeiten) kein selbständiges Werk darstellen können.