Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Geschäftszahl

95/09/0231

Rechtssatz

Hat der Besch in seiner Berufung im TATSACHENBEREICH ein Vorbringen erstattet, angesichts dessen die Frage, ob eine Beschäftigung iSd AuslBG vorlag, nicht abschließend getroffen werden konnte, stellt die Unterlassung der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, zumal der Besch gemäß Paragraph 51 g, Absatz 2 und 4 VStG an jede hiebei vernommene Person Fragen hätte stellen und sich zu allen Beweismitteln hätte äußern können und die belangte Behörde gemäß Paragraph 51 i, VStG nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das hätte Rücksicht nehmen dürfen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist und auch auf Aktenstücke nur insoweit hätte Rücksicht nehmen dürfen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Besch hätte darauf verzichtet vergleiche zur Problematik E 19.1.1995, 94/09/0209, 25.6.1996, 96/17/0091, E E 18.10.1996, 95/09/0182).