Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Geschäftszahl

95/09/0223

Rechtssatz

Das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG kann nur vorsätzlich begangen werden. Insoweit anderslautende Beschwerdeausführungen stehen somit in Widerspruch zu der Bindungswirkung nach Paragraph 62, Absatz 2, Wr DO (hier wurde von dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden und strafgerichtlich nach Paragraph 16, SGG verurteilten Arzt eingewendet, seine hobbymäßige Forschungstätigkeit sei jedenfalls nicht in Richtung Suchtgifterzeugung gegangen).