Verwaltungsgerichtshof
01.07.1998
95/09/0166
Die Verwendung von erkennbar amtlichem Briefpapier bei Androhung rechtlicher Schritte in ausschließlich die Privatsphäre eines Beamten betreffenden Angelegenheiten ist jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche (ordnugsgemäße oder uneigennützige) Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Das Unrecht einer diesbezüglichen Vorgangsweise ist an sich unmittelbar einsichtig und selbstverständlich.