Verwaltungsgerichtshof
16.10.2001
95/09/0114
Ohne hinreichend dargelegte Feststellungen über die Einkommensverhältnisse, die nach Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG eine Determinante für die nach Paragraph 19, VStG vorzunehmende Ermessensentscheidung sind, entspricht die Strafbemessung nicht dem Gesetz. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es bei seiner nachprüfenden Kontrolle verwehrt, seine Ermessensübung anstelle der von der Behörde (an sich fehlerhaften) Ermessensübung vorzunehmen und gleichsam ergebnisorientiert die Strafbemessung zu bestätigen.