Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1997

Geschäftszahl

95/09/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0107 4

Stammrechtssatz

Ist der Beschuldigte zu Handen seines Rechtsvertreters zur mündlichen Verhandlung entsprechend Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG ordnungsgemäß geladen worden, so bedarf es keiner zusätzlichen "persönlichen" Ladung des Beschuldigten (Hinweis E 16.12.1992, 92/02/0233).