Verwaltungsgerichtshof
08.02.1996
95/09/0030
GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/09/0386 2
(hier: AuslBG in der Fassung 1994/314)
Bei Auslegung des Begriffes "Ersatz" iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein eine Person (oder Sache) bezeichnet, die anstelle einer nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr geeigneten Person (oder Sache) eingesetzt werden kann.