Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1996

Geschäftszahl

95/09/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/09/0386 2

(hier: AuslBG in der Fassung 1994/314)

Stammrechtssatz

Bei Auslegung des Begriffes "Ersatz" iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein eine Person (oder Sache) bezeichnet, die anstelle einer nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr geeigneten Person (oder Sache) eingesetzt werden kann.