Verwaltungsgerichtshof
16.12.1997
95/08/0343
Eine Nichtausübung der vertraglich eingeräumten Berechtigung, sich vertreten zu lassen, ändert an der Berechtigung als solcher nichts und bedeutet daher auch kein für die rechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des Bestehens oder Fehlens der Pflicht zur persönlichen Erbringung der Leistungen relevantes Abweichen der tatsächlichen Verhältnisse von der vertraglichen Vereinbarung.