Verwaltungsgerichtshof
16.12.1997
95/08/0343
Ein vertraglich vereinbartes Recht eines Beschäftigten, sich durch geeignete Dritte vertreten zu lassen, ist auch dann eine, die persönliche Abhängigkeit ausschließende, generelle Vertretungsmöglichkeit, wenn die Erbringung der geschuldeten Leistungen voraussetzt, daß der Träger der dabei auszuübenden Befugnisse denjenigen, gegenüber denen diese Befugnisse auszuüben sind (der Weisung des betreffenden Beschäftigten unterworfene Dienstnehmer), bekannt ist. Die dadurch bewirkte Beschränkung der Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, erfordert nur eine rechtzeitige Information der Betroffenen und bleibt damit weiter hinter anderen Beschränkungen - bis hin zu Fällen einer über eine bloße Rücksprache hinausgehenden Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters - zurück, die der Annahme einer die persönliche Abhängigkeit ausschließenden generellen Vertretungsmöglichkeit nicht entgegenstehen (Hinweis E 25.1.1994, 92/08/0226, VwSlg 13987 A/1994).