Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Geschäftszahl

95/08/0331

Rechtssatz

Die Ermessensübung iSd Paragraph 59, Absatz 2, ASVG entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn trotz hinreichend berücksichtigungswürdiger Umstände in bezug auf das Zustandekommen des (nicht bloß kurzfristigen) Meldeverstoßes und trotz einer sonst regelmäßigen Erfüllung der Meldepflichten auch nicht ZUM TEIL auf die Weiterentrichtung der Beiträge verzichtet wird (hier: Die Vielzahl der zu erstattenden Anmeldungen und Abmeldungen stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, weil sieben Monate lang die Abmeldung des Dienstnehmers unterblieb).