Verwaltungsgerichtshof
23.06.1998
95/08/0331
Das Erfordernis einer objektiven Geringfügigkeit des Verzuges gem Paragraph 59, Absatz 2, ASVG (welches seit der 29ten ASVG-Nov an dessen Dauer und nicht mehr an der Höhe der Verzugszinsen zu messen ist) ist - im Gegensatz zur Bedachtnahme auf die sonst regelmäßige Erfüllung der Pflichten - auf Paragraph 56, Absatz 3, ASVG nur insoweit übertragbar, als es bei der Anwendung dieser Bestimmung um einen nicht bloß teilweisen, sondern GÄNZLICHEN Verzicht auf die Weiterentrichtung der Beiträge gehen soll (hier: Mangels Hinzutretens die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf betreffender Argumente iZm der Abmeldung des Dienstgebers erst nach sieben Monaten kein gänzlicher Verzicht auf Weiterentrichtung der Beiträge).