Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1997

Geschäftszahl

95/08/0312

Rechtssatz

Dem Antrag einer Partei des Verwaltungsverfahrens, sie selbst möge zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen einvernommen werden, kommt im besonderen auch nicht deshalb, weil eine Partei zu den Gegenständen des Verfahrens auch von sich aus Stellung nehmen kann, geringere Bedeutung zu als dem Antrag auf Einvernahme eines Zeugen.