Verwaltungsgerichtshof
08.09.1998
95/08/0296
Arbeitsverhältnisse, auf die das AngestelltenG nur kraft Vereinbarung Anwendung findet ("Angestellte ex contractu"), unterliegen wegen Unanwendbarkeit der Einschränkung gem Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, BUAG dem BUAG, uzw unabhängig davon, ob die aus Paragraph 41, Absatz 3, ArbVG abzuleitenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des jeweiligen Angestellten-Kollektivvertrages vorliegen (hier Gipspritzer in einer Baufirma). Daß die Anwendung des BUAG als solche nicht in einer Weise disponibel sein kann, die zu einer Ausschaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Erleichterungen für den Erwerb von Urlaubsansprüche und Abfertigungsansprüchen führen würde, ergibt sich aus Paragraph 13, BUAG, wonach "die dem Arbeitnehmer durch dieses Bundesgesetz zustehenden Ansprüche... durch Arbeitsvertrag... weder aufgehoben noch beschränkt werden" können. Die (sonstigen) Vorteile des vereinbarten Angestellen-Status vermögen daran nichts zu ändern.