Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Geschäftszahl

95/08/0281

Rechtssatz

Als Kriterium dafür, ob bestimmte Provisionen dem "Entgelt" iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zuzurechnen seien, ist das "Leistungsinteresse" vor allem dort von Bedeutung (weil nicht selbstverständlich), wo nicht der Dienstgeber, sondern ein Dritter diese Provisionen zahlt (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0004, VwSlg 13471 A/1991; E 17.12.1992, 92/08/0060, als Beispiel für einen Fall, in dem das "Leistungsinteresse" - aus anderen Gründen - auch in einem zweipersonalen Verhältnis zu erörtern war).