Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1995

Geschäftszahl

95/08/0273

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0058 1

Stammrechtssatz

Ob und für welchen Zeitraum die Pflichtversicherung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus andauert, hängt nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG davon ab, wann der (arbeitsrechtliche) - Entgeltanspruch - das ist, bezogen auf den Zeitraum nach Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung, der "Anspruchslohn" im Sinne der Rechtssprechung zu Paragraph 49, Absatz eins, ASVG - endet.