Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Geschäftszahl

95/08/0263

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Zahlungspflichtige zu näher genannten Zeitpunkten auch Offenbarungseide abgelegt hat, deren Protokolle sich im Akt befinden, ist bei Beurteilung der Verjährung iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG nicht maßgebend, da verjährungsunterbrechende Wirkung nur Handlungen und Maßnahmen der betreibenden, nicht aber auch solchen der verpflichteten Partei beigemessen werden kann. Eine verjährungsunterbrechende Maßnahme wäre daher allenfalls ein Ansuchen des Versicherungsträgers an das Exekutionsgericht, allfällige Vermögensverzeichnisse nach Paragraph 47, Absatz 2, EO zur Verfügung zu stellen bzw eine unmittelbare Erhebung beim Exekutionsgericht, ob bereits die eidliche Angabe des Vermögens erfolgt ist.