Verwaltungsgerichtshof
23.06.1998
95/08/0257
Der Bf verlor die während seines ersten pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses erworbenen Beitragsmonate (gegen Erhalt des Erstattungsbeitrages). Konnte der Bf diesen Verlust 1993 nicht mehr dadurch abwenden, daß er auf eine Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten verzichtete, insoweit eine solche Anrechnung zur Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG führen mußte, so stand es ihm andererseits aufgrund der durch die 29te ASVGNov geschaffenen Rechtslage von vornherein frei, während seines ersten pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses jederzeit, im besonderen also auch zu Beginn dieses Dienstverhältnisses, als Dienstnehmer selbst einen Antrag gem Paragraph 308, Absatz eins, ASVG zu stellen. In Anbetracht dieser Gestaltungsmöglichkeit, die das Gesetz einem in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis eingetretenen Dienstnehmer in Paragraph 308, Absatz eins, letzter Satz ASVG (seit der 29ten ASVGNov) ausdrücklich einräumt und von der der Bf nur nicht Gebrauch gemacht hat, kann im Eintritt der nun von ihm bekämpften Rechtsfolgen keine Benachteiligung erblickt werden, die zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlaß gäbe.