Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Geschäftszahl

95/08/0257

Rechtssatz

Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der in Paragraph 308, Absatz 3, ASVG erwähnte "Stichtag nach Absatz 7, (nämlich "der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis") der Stichtag für die Aufnahme in dasjenige pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis ist, wegen dessen Begründung nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG vorgegangen wird. Das ergibt sich - ua - schon daraus, daß der Feststellung des für die Leistung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG "nach Absatz 5, zuständigen" Versicherungsträgers gem Absatz 7, derselbe Stichtag zugrunde zu legen ist (wobei es nach dem Inhalt des Absatz 5, zunächst auf das Überwiegen der Versicherungsmonate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ankommt).